[TRADORIA] Tipp! Windows 7 Home Premium 32 und 64bit für nur 40,- Euro inkl. Versandkosten!

Achtung: Dieser Beitrag wurde vor mehr als 12 Jahren veröffentlicht und ist somit schon etwas älter. Zu diesem Zeitpunkt war der Preis aktuell und von uns geprüft. Zwischenzeitlich dürften sich Preis und Verfügbarkeit aber wahrscheinlich geändert haben - achte also bitte darauf, wenn du zum Anbieter klickst. Falls Du feststellst, dass der Deal nicht mehr verfügbar ist oder der Preis sich geändert hat, informiere uns gern mit einem Kommentar.
 

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Bei Tradoria bekommt ihr momentan Windows 7 Home Premium 32 und 64bit für nur 40,- Euro inkl. Versandkosten!

Die 32 Bit Version findet ihr HIER.

Auf den Preis kommt Ihr durch den aktuellen 10,- Euro Gutschein 6HJYBW, den Ihr während des Bezahlvorganges einsetzt.

Wer also beim nächtsen Notebookkauf eins ohne Betriebssystem kaufen will, der kann hier zuschlagen! Wer auf seinem PC zu Hause immer noch Windows XP hat, sollte vielleicht auch mal langsam über einen Schritt nach vorne nachdenken!

Hinweis: Es handelt sich hier nur um einen Porduktkey für Windows 7. Die Passende .iso Datei könnt ihr euch HIER laden.

Wenn Du zum Anbieter klickst und anschließend z.B. etwas kaufst, erhalten wir u.U. dafür Geld vom jeweiligen Anbieter. Beispielsweise verdienen wir als Amazon-Partner an qualifizierten Verkäufen. Das hat allerdings keine Auswirkungen auf die Auswahl der geposteten Deals und Schnäppchen.

Jonas

Jonas

Ich versorge euch inzwischen seit über 6 Jahren mit soliden Schnäppchen. Gern geschehen!

9 Comments
  1. Achtung!
    Es handelt sich hierbei um eine OEM Version
    Außerdem kann man dies nur auf Dell PCs installieren!!!

    • Leider Falsch. Die Version kann und darf auf jedem beliebigen PC installiert werden.

      • Nach neuester Entscheidung des BGH ist der Handel mit OEM Lizenzen nicht mehr erlaubt!

        • Wenn ich den Text richtig gelesen habe ist nicht der Handel mit dem OEM Zeuch verboten, sondern Winzigweich hat bemängelt, daß der Lizenzaufkleber nicht auf exakt der Recovery-CD gelandet ist, die dem PC beilag.
          Wie auch immer. Es ist ein ziemlich ungenauer Text, der viel Interpretationsspielraum bietet.
          Der Kauf birgt sicher keine Risiken, nur wer den Krempel gewerbsmäüßig verkauft, muß den Zorn von Winzigweich fürchten.

  2. mhh … im Angebotstext heißt es “Windows 7 Professional OEM, Windows 7 Home Premium Lizenzaufkleber (COA)” … vielleicht sollte die Überschrift im Thread dann auch auf “Windows 7 Home Premium” lauten?

  3. Link führt zu Microsoft/Dell Windows 7 Home Premium 64bit, nicht Professional.

    MfG

  4. Nr. 157/2011 vom 06.10.2011

    Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheitszertifikaten

    Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke “MICROSOFT”, unter der sie die Betriebssystem-Software “Windows” vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000” sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

    Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

    Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.

    Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat

    LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Juli 2008 – 6 O 439/07

    OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 12. November 2009 – 6 U 160/08

    Karlsruhe, den 6. Oktober 2011

    * § 24 Markengesetz – Erschöpfung

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

  5. Wieso “Hinweis: Es handelt sich hier nur um einen Porduktkey für Windows 7. Die Passende .iso Datei könnt ihr euch HIER laden.”

    DVD ist doch jeweils mit dabei – wenn nur Key wär 32 oder 64 bit doch auch egal…

  6. die Home Premium x64 ist wohl ausverkauft.
    Dort heisst es jedenfalls: “Zustand: Datenträger neu, COA kann Gebrauchsspuren aufweisen”
    Heisst für mich: Die haben Datenträger von A und COA von B gekauft und verkaufen das jetzt im Bundle, eigentlich also genau das, was MS nicht möchte und was der Richter im Urteil bemängelt hat.
    Mir wäre das Urteil piepe, aber wenn ich den Key nicht aktiviert kriege und die bei MS auf das Urteil verweisen und sagen: “Ätsch, Pech gehabt” habe ich 40 Öre für Lulu ausgegeben…

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