Neu mit im Boot bei Snipz ist Rechtsanwalt Steffen Reppel LL.M. der Kanzlei Trost Reppel in Netphen. Er vertritt uns rechtlich in allen Belangen und hat sich bereit erklärt, unseren Schnäppchenblog ab sofort regelmäßig mit einer Kolumne zum Thema Onlinerecht zu bereichern.
Zur Person: RA Steffen Reppel studierte Rechtswissenschaften, Internationales Recht sowie das Recht des Gewerblichen Rechtsschutzes an den Universitäten zu Gießen, Valencia (Spanien) und Düsseldorf. Im Rahmen seiner Ausbildung war er u. a. in der Internationalen Anwaltskanzlei Langstadt & Pauly in Miami/USA tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Internet-Recht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Arbeitsrecht. Mehr Informationen unter www.trost-reppel.de
Kolumne: 1. Rechtsanwalt Steffen Reppel zum Thema „Die Rechte des Käufers beim Internetkauf“:
Käufe im Internet erfolgen nicht im rechtsfreien Raum. Auch hier gilt, zumindest innerhalb Deutschlands, das allgemeine Zivilrecht, festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Verkäufer und Käufer werden sich handelseinig, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen und damit den Vertragsschluss begründen.
Zu differenzieren ist zwischen einer Internetauktion wie beispielsweise über das Aktionshaus Ebay und zwischen dem Warenangebot eines Verkäufers auf seiner Webseite bzw. in seinem Online-Shop. Bei einer Internetauktion ist das Angebot des Verkäufers bereits in dem Einstellen der Ware zu sehen – der Vertragsschluss kommt mit dem jeweils Höchstbietenden zustande. Dagegen handelt es sich bei einem Warenangebot in einem Online-Shop in aller Regel nicht um ein verbindliches Angebot, sondern um eine Aufforderung zum Angebot, welches noch keine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers zum Vertragsschluss darstellt. Erst der potenzielle Käufer gibt durch das Anklicken der Ware bzw. bei dem Verschieben der Waren in seinen Warenkorb im Rahmen der Online-Bestellung ein Angebot ab. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgt sodann mit der Lieferung der Ware bzw. mit der Zusendung einer Bestätigung/Bestellbestätigung. So viel zur Theorie. Leider ergeben sich in der Praxis sehr häufig Probleme und nachher stellt sich die Frage, wer hat welche Ansprüche gegen wen.
Ein immer häufig werdender Fall ist der, dass der Anbieter einer Internetauktion während der noch laufenden Auktion bemerkt, dass die von ihm zur Ersteigerung angebotene Ware mangelbehaftet ist und er sodann, um größeren Schaden abzuwenden, das Angebot wieder herausnimmt, sich sodann jedoch der Bieter meldet und den Anbieter auffordert, die Ware zum letzten Gebot tatsächlich zu verkaufen. Wenn der Anbietende nun mitteilt, er könne die Ware nicht liefern, da diese mängelbehaftet sei und er schließlich keine beschädigte Ware verkaufen wolle, stellt sich die Frage, ob der potenzielle Käufer einen Lieferanspruch hat oder ob er Schadenersatz verlangen kann.
Häufig tragen die Käufer dann vor, sie hätten eine andere Auktion nicht zu Ende geführt, weil sie eben dieses Produkt hätten erwerben wollen und machen nunmehr Schadenersatz geltend, evtl. sogar noch entgangenen Gewinn. Der Anbieter, der sein Angebot vorsorglich zurückgezogen hat, sieht sich nunmehr mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert, womöglich geltend gemacht durch eine Anwaltskanzlei. Diesem Anbieter ist dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe zu beanspruchen und sein Ursprungsauktionsangebot anzufechten, eben aufgrund des Umstandes, dass ihm der Mangel anfangs nicht bekannt war. Diese Anfechtung muss jedoch relativ zeitnah erfolgen. Durch eine wirksame Anfechtung gilt ein Rechtsgeschäft, hier der Kaufvertrag, als nichtig und der Bietende hat keinen Lieferanspruch. Mindestens ebenso häufig kommen die Fälle vor, bei denen sich der Verkäufer im Internet im Hinblick auf seine Preisangabe zu seiner Ware verschreibt und er dadurch z. B. eine Spielkonsole nicht zum Preis von 300,00 € anbietet, wie handelsüblich, sondern für 30,00 €.
Welche Folgen hat dieser kleine Tippfehler für den etwaigen Kaufvertrag, sofern jemand ein Angebot abgegeben hat bzw. im Rahmen einer Auktion darauf geboten hat und nunmehr von einem Schnäppchen ausgeht?
Rechtlich betrachtet handelt es sich hier um ein Erklärungsirrtum des Anbietenden im Rahmen der Produktdarstellung. Der Verkäufer kann hier gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB die Anfechtung erklären und somit den Kaufvertrag „zerstören“. Damit kann er zwar den Kaufvertrag rückgängig machen, jedoch kann sich der Käufer, der auf ein Schnäppchen vertraut hat, sich evtl. auf § 122 BGB stützen und den ihm entstandenen Vertrauensschaden verlangen, wobei hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten.
Zu praxisnahen Problemen noch folgendes aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2010 – 18 O 150/10): Ein Verkäufer bot über Ebay einen Whirlpool an und nutzte dabei die „Sofort-Kaufen-Option“. Verkaufspreis („Sofort-Kaufen“) sollte 1,00 € betragen. Hinzukommen sollten noch 389,00 € für Verpackung und Versand. Am Ende des Angebots stand: „Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15% leisten“.
Der Kläger nahm das Angebot zum „Sofort-Kaufen-Preis” in Höhe von 1,00 € an. Unmittelbar im Anschluss daran erhielt er eine Mail von dem „Verkäufer“. In dieser teilte der Verkäufer mit, dass ein Fehler bei Erstellung des Angebots unterlaufen sei und 1,00 € lediglich der Startpreis für die Auktion sein sollte, nicht jedoch der Endpreis im Hinblick auf die „Sofort-Kaufen-Option“. Gleichzeitig erklärte der Verkäufer auch die Anfechtung seiner Willenserklärung (Angebot).
Das Landgericht Köln entschied, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, da eine wirksame Anfechtung vorliege. Das Gericht war der Auffassung, dass ein neuwertiger Whirlpool, welcher unstreitig einen Wert von 8.000,00 € hatte, nicht über eine „Sofort-Kaufen-Option“ für lediglich 1,00 € ernsthaft angeboten worden ist. Es handelte sich hier um einen Irrtum, der zur Anfechtung berechtige. Folglich war kein Vertragsschluss zustande gekommen und der Whirlpool wechselte nicht den Eigentümer.
Dieses Beispiel zeigt, dass man sich im Hinblick auf einen offensichtlichen Fehler auf Käuferseite nicht zu früh freuen sollte. Der Verkäufer kann derartige Missverhältnisse durch Anfechtung korrigieren. Dies sollten insbesondere die Schnäppchen-Jäger stets bedenken, sollten Sie auf nahezu „unglaubliche“ Schnäppchen stoßen.








